ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

 

 

Nachstehende AGBs behalten ihre Gültigkeit bei allen erteilten Aufträgen, sofern nach der Auftragsbestätigung kein Widerspruch erfolgt.           =>>> Download als PDF

 

§ 1. Urheberschutz und Nutzungsrechte

 

1.1 Der einem Grafik-Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag. Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werks sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechts und des Urheberrechtsgesetzes.
1.2 Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) des Grafik-Designers sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.3 Ohne Zustimmung des Grafik-Designers dürfen seine Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen des Werks – ist unzulässig.
1.4 Die Werke des Grafik-Designers dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrags nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, ­erwirbt der Auftraggeber/Verwerter mit der vollständigen Zahlung des Honorars.
1.5 Wiederholungsnutzungen (z.B. Nachauflagen) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Projekt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung des Grafik-Designers.
1.6 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung des Grafik-Designers.
1.7 Über den Umfang der Nutzung steht dem Grafik-Designer ein Auskunfts­anspruch zu.

 

§ 2. Honorar

 

2.1 Die Berechnung der Honorare richtet sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, nach den Honorarempfehlungen des Bundes ­Deutscher Grafik-Designer.
2.2 Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen, ist nicht berufsüblich.
2.3 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf das Honorar; sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
2.4 Das Gesamthonorar brutto wird zu je Eindrittel unterteilt. Bei Auftragsvergabe ist die 1. Rate fällig; die 2. Rate bei Lieferung der Beta-version (für Websites), bei Drucksachen sobald die Reinzeichnung vom Kunden freigegeben ist; schließlich erfolgt die 3. Ratenzahlung bei Lieferung der Drucksachen (Print) durch die Druckerei bzw. bei Übergabe der Druckdateien an den Auftraggeber und bei Websites, wenn die Internetpräsenz online freigeschaltet wurde.
2.5 Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.

 

§ 3. Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten

 

3.1 Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer ­Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung u. a.) werden nach Zeit­aufwand gesondert berechnet.
3.2 Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende technische Nebenkosten (z. B. für Modelle, Zwischenreproduktionen, Layoutsatz) sind zu erstatten.
3.3 Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber/Verwerter zwecks Durchführung des Auftrags oder der Nutzung erforderlich sind, werden die Kosten und Spesen berechnet.
3.4 Die Vergabe von kreativen Fremdleistungen (z. B. Fotoaufnahmen, Modelle) oder die Vergabe von Fremdleistungen im Zug der Nutzungsdurchführung (Lithographie, Druckausführung, Versand) nimmt der Grafik-Designer nur aufgrund einer mit dem Auftraggeber/Verwerter getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor.
3.5 Soweit der Grafik-Designer auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber/Verwerter den Grafik-Designer von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.
3.6 Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und ­Nebenkosten sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.

 

§ 4. Eigentumsvorbehalt und Versendungsgefahr

 

4.1 An den Arbeiten des Grafik-Designers werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen.
4.2 Alle Arbeiten online und offline bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Bamboo! Büro.
4.3 Die Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt an den Grafik-Designer zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.
4.4 Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers/Verwerters.

 

§ 5. Korrektur und Produktionsüberwachung

 

5.1 Vor Produktionsbeginn müssen dem Grafik-Designer Korrekturmuster vorgelegt werden.
5.2 Die Produktion wird vom Grafik-Designer nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist der Grafik-Designer ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.

 

§ 6. Haftung

 

6.1 Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit ­seiner Arbeiten wird vom Grafik-Designer nicht übernommen; gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit.
6.2 Der Auftraggeber/Verwerter übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.
6.3 Soweit der Grafik-Designer auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet er nicht für Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.
6.4 Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber/Verwerter. Delegiert der Auftraggeber/Verwerter im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an den Grafik-Designer, stellt er ihn von der Haftung frei.
6.5 Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist eine Haftung des Grafik-­Designers nicht ausgeschlossen.

 

§ 7. Belegexemplare

 

  Von vervielfältigten Werken sind dem Grafik-Designer mindestens drei ungefaltete Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die er auch im Rahmen seiner Eigenwerbung sowohl offline als auch online verwenden darf.

 

§ 8. Gestaltungsfreiheit

 

8.1 Für den Grafik-Designer besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit.
8.2 Die dem Grafik-Designer überlassenen Vorlagen (z. B. Texte, Fotos, Muster) werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber/Verwerter zur Verwendung berechtigt ist (Copyright).

 

§ 9. Gewährleistung

 

9.1 Abweichend von der gesetzlichen Regelung werden die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers auf das Recht beschränkt, Nachbesserung verlangen zu können.
9.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt bis zu zwei Nachbesserungen durchzuführen.
9.3 Sind die vom Auftraggeber gerügten Mängel auch danach nicht abgestellt, so treten wieder die gesetzlichen Bestimmungen über die Gewährleistung in Kraft.
9.4 Der Auftraggeber ist zur Abnahme des Gewerbes verpflichtet gemäß § 640, Absatz 1 BGB. Insoweit vereinbaren die Vertragsschließenden, dass der Auftraggeber die bei Vertragsabschluss übergebene Abnahmebestätigung spätestens 10 Tage nach Erhalt des Werkes an den Auftragnehmer absendet.
9.5 Der Auftraggeber bestätigt hiermit bei Vertragsabschluss das Formular betreffend die Abnahmebestätigung erhalten zu haben.
9.6 Mängel des Werkes sind spätestens in der Abnahmebestätigung schriftlich dem Auftragnehmer anzuzeigen. Soweit die Abnahmebestätigung keine Mängelrüge erhält, bestätigt der Auftraggeber die ordnungsgemäße und mangelfreie Erstellung des Werkes.
9.7 Kommt der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur Rücksendung der Abnahmebestätigung nicht nach bzw. nicht fristgemäß nach, gilt das Werk als ordnungsgemäß und mangelfrei abgenommen.

 

§ 10. Erfüllungsort

 

  Erfüllungsort für beide Parteien ist der Sitz des Grafik-Designers.

 

§ 11. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

 

  Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen läßt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.

 

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